Hausverwalter-Info

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Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle.

Rechtsicherheit für den Aufzugsbetreiber - Sicherheit für den Mieter.

In der Neufassung der Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Juni 2015 und der Aktualisierung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) vom November 2018 sind die Vorschriften für Aufzugsbetreiber noch einmal verschärft worden:

Gefordert ist die regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle des Aufzugs und dies zusätzlich zur Wartung der Aufzüge. Hierdurch sollen offensichtliche Mängel aufgedeckt und die einwandfreie Funktion der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen gewährleistet werden. (siehe INFO- “Was ist die Inaugenscheinnahme?“) Der Betreiber von Aufzugsanlagen (WEG, Immobilienbesitzer) ist in der Regel als fachunkundiger Laie zu betrachten und erwartet deshalb von seiner Hausverwaltung die Kenntnis der aktuellen Verordnungen und die Umsetzung der gegebenen Pflichten. Der Betreiber haftet zwar für unterlassene Pflichterfüllung, wird jedoch im Schadensfall meist bemüht sein, seine Regressansprüche an den Hausverwalter zu stellen.

Haftungsrisiken bei Nichteinhaltung der BetrSichV

Gemäß § 22 Nr. 8 BetrSichV begeht der Betreiber (WEG, Immobilienbesitzer, etc.) eines Aufzuges eine Ordnungswidrigkeit, falls ein Aufzug ohne Funktionsprüfung/Inaugenscheinnahme und Erfüllung der Dokumentationspflichten betrieben wird. Gemäß § 23 Nr. 1 BetrSichV ist es darüber hinaus strafbar, sollte dadurch Leben oder Gesundheit eines Aufzugnutzers gefährdet werden. Das zivilrechtliche Klagepotential ist nicht abzuschätzen.

Ausschluss von Haftungsrisiko

Ein Ausschluss von Haftungsrisiko kann nur bei vollumfänglicher Erfüllung der rechtlichen Pflichten bestehen, dies schließt eine rechtsichere Dokumentation zwingend ein.

Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle - Starke Argumente dafür!

Die Hausverwaltung ist im täglichen direktem Kontakt mit Mietern und weiß aus Erfahrung, wie sensibel der Mieter auf Störungen und mögliche Sicherheitsrisiken reagiert. Durch die monatliche Kontrolle können Schäden am Aufzug bereits im frühen Stadium entdeckt werden. Dies reduziert Stillstandzeiten mit den entsprechenden Folgekosten wie Mietminderung und spart durch eine vorausschauende Reparatur Instanthaltungskosten. Es ist zu prüfen, ob durch die monatliche Inaugenscheinnahme ein verlängerter Turnus der Wartungsintervalle möglich ist. Dies kann die Mehrkosten für die Inaugenscheinnahme kompensieren.

Unsere Leistung - Ihre Rechtssicherheit

Obsequio leistet für den Betreiber die geforderte Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle gemäß der aktuellen BetrSichV; rechtsicher dokumentiert und archiviert.

Die Kosten

Die laufende Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle gehören zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege des Aufzugs gemäß § 2 Nr. 7 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Als Hausverwaltung profitieren Sie von unseren Rahmenvertrags-Konditionen.

Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot. Tel.: +49 621 637452 10- E-mail: info@obsequio.de - Augustaanlage 7-11 - 68165 Mannheim

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