Betreiber-Info

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Pflicht zur Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle des Aufzugs.

Zur Sicherheit der Nutzer und Mieter.

Aufzüge sind heute wesentlicher Bestandteil moderner Gebäude. Die Sicherheitsanforderungen an Aufzugsanlagen werden umfassend durch nationale und europäische Gesetze und Normen geregelt. Gefährdungen für die Nutzer werden hierdurch verringert. Durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird dem Betreiber umfassende Verantwortung für den

Betrieb seiner Aufzugsanlage übertragen. In der Neufassung der BetrSichV vom Juni 2015 und der Aktualisierung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) vom November 2018 sind die Vorschriften für Aufzugsbetreiber noch einmal verschärft worden.

Regelmäßige Wartungen und Hauptprüfungen der Aufzugsanlagen werden bereits in der Praxis meist umgesetzt. Zusätzlich ist jedoch eine regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle gefordert (§ 4 (5) S.3 i. V. mit Anhang 1-4.6 BetrSichV).

Die Aufzugsanlage muss regelmäßig kontrolliert werden. Diese –in der Regel monatliche– Inaugenscheinnahme/Kontrolle soll offensichtliche Mängel aufdecken und die einwandfreie Funktion der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sicherstellen.

Haftungsrisiken bei Nichteinhaltung der BetrSichV

Gemäß § 22 Nr. 8 der BetrSichV begeht der Betreiber (WEG, Immobilienbesitzer, etc.) eines Aufzuges eine Ordnungswidrigkeit, falls ein Aufzug ohne Funktionsprüfung/Inaugenscheinnahme und Erfüllung der Dokumentationspflichten betrieben wird. Gemäß § 23 Nr. 1 BetrSichV ist es darüber hinaus strafbar, sollte dadurch Leben oder Gesundheit eines Aufzugnutzers gefährdet werden.

Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle - Vorteile für beide Seiten

Der Aufzug wird meist mehrfach täglich von Mietern und Nutzern verwendet; entsprechend sensibel ist hier die Reaktion auf Störungen und möglichen Sicherheitsrisiken. Gerade ältere Menschen, aber auch Familien mit Kindern sind nicht selten darauf angewiesen, dass die Technik einwandfrei funktioniert.

Durch die monatliche Kontrolle können Schäden am Aufzug bereits im frühen Stadium entdeckt werden. Dies reduziert Stillstandzeiten mit den entsprechenden Folgekosten wie Mietminderung und spart durch eine vorausschauende Reparatur Instanthaltungskosten.

Unsere Leistung - Ihre Rechtssicherheit

Obsequio leistet für den Betreiber die geforderte Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle gemäß der aktuellen BetrSichV; rechtsicher dokumentiert und archiviert. So sorgt der Betreiber für die höchste Sicherheit seiner Mieter und erfüllt seine Pflichten zur Vermeidung des Haftungsrisikos.

Die Kosten

Die laufende Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle gehören zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege des Aufzugs gemäß § 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Diese Kosten können auf die Mieter der Wohnanlage umgelegt werden.

Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot. Tel.: +49 621 637452 10- E-mail: info@obsequio.de - Augustaanlage 7-11 - 68165 Mannheim

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