FUNKTIONSKONTROLLE IHRES AUFZUGS
Aufzüge zählen zu den sichersten Transportmitteln. Um dies dauer-haft sicherzustellen, hat der Gesetzgeber diese zu "überwachungs-bedürftigen Anlagen" erklärt. Aus diesem Grund sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auch besondere Pflichten für Betreiber von Aufzügen, auch "Arbeitgeber" im Sinne der BetrSichV genannt, enthalten.
Als Arbeitgeber (Betreiber) eines Aufzugs sind Sie seit 2015 verpflichtet, regelmäßig Kontrollen an Ihren Aufzugsanlagen fachgerecht auszuführen und auch zu dokumentieren.
Diese Aufgabe muss gemäß TRBS 3121 (Technische Regeln der Betriebssicherheit) durch eine sogenannte "beauftragte Person" (ehemals Aufzugswärter) ausgeführt werden.