Haftungsrisiko & FAQ

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Haftungsrisiko

Sicherheit ist bei uns keine Option - auch wenn der Hersteller behauptet, dass es unnötig sei die TRBS3121 umzusetzen. Übernimmt er für Sie im Schadensfall die Haftung? Gibt er Ihnen das auch schriftlich? Sicher nicht!!

Stellen Sie sich vor: Ein Problem, keine Verantwortung.

Verlassen Sie sich nicht auf leere Versprechen, setzen Sie auf Garantien. Ihre Sicherheit sowie die Sicherheit der Nutzer ist unser Auftrag und wir stehen zu jeder Zeit dafür ein.

Fragen und Antworten zur Inaugenscheinnahme von Aufzügen

Sind Betreiber eines Aufzuges zur Inaugenscheinnahme verpflichtet?

Ja, gemäß BetrSichV und TRBS 3121.

Was ist, wenn ich die Verpflichtungen nach TRBS 3121 und BetrSichV nicht erfülle?

Es drohen bei fehlender Durchführung und Dokumentation der Inaugenscheinnahme haftungsrechtliche Folgen für den Betreiber.

Ersetzt die Inaugenscheinnahme die regelmäßige Prüfung durch zertifizierte Stellen?

Nein, die Inaugenscheinnahme hat zusätzlich und in wesentlich kürzeren Zeitabständen zu erfolgen.

Mein Hausmeister/Mitarbeiter führt die Inaugenscheinnahme durch. Ist es notwendig, hierfür eine Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. muss eine bestehende Haftpflichtversicherung dieser neuen Tätigkeit angepasst werden?

Wer ist haftbar bei Schäden?

Eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung schützt den Betreiber nicht vor Haftung für entstandene Schäden (insbesondere bei Personenschäden) aufgrund von Versäumnissen. Als Betreiber müssen Sie eine Person oder eine Firma beauftragen, die über die notwendige Zuverlässigkeit, das erforderliche Sicherheitsbewusstsein und eine entsprechende Ausbildung verfügt. Eine Haftbefreiung für den Betreiber erfolgt nur durch rechtskonforme Erfüllung der Auflagen.

Ich betreibe Aufzüge in einem Bürogebäude. Wie oft sollte ich diese in Augenschein nehmen?

Der Turnus richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung. Hierbei spielen Nutzungshäufigkeit, Nutzergruppen, Umwelteinflüsse, Vandalismus und vieles mehr eine Rolle. Die Intervalle der Inaugenscheinnahme liegen im Ermessen des Arbeitgebers und können bis zu 1x täglich gehen. Bei einer Büronutzung mit Publikumsverkehr kann eine wöchentliche Inaugenscheinnahme nötig sein. In Wohnhäusern ist meist eine monatliche Inaugenscheinnahme angemessen.

Ersetzt ein elektronischer Aufzugswärter die Inaugenscheinnahme?

Ein elektrischer oder elektronischer Aufzugswärter ersetzt nicht die Inaugenscheinnahme nach BetrSichV, sondern sollte ergänzend gesehen werden. Regelmäßige Funktionsprüfungen wichtiger Anlagenkomponenten kann ein elektronischer Aufzugswärter übernehmen. Aber nicht alles geht elektronisch.

Ist es sinnvoll, wenn die Wartungsfirma die Inaugenscheinnahme während der Wartung erledigt?

Sie als Betreiber des Aufzugs sind verantwortlich für eine gewissenhafte Inaugenscheinnahme und somit für eine Prüfung ohne möglichen Interessenskonflikt. Es ist zu hinterfragen, ob eine Wartungsfirma die eigene Arbeit neutral bewertet.

Muss eine wöchentliche Prüfung der Anlage erfolgen? Von wem muss diese erledigt werden?

Die Häufigkeit für die regelmäßige Inaugenscheinnahme legt der Betreiber/ Arbeitgeber gemäß der Nutzung und des Aufzugsalters fest. Wichtig bei der Bestimmung des Intervalls ist, dass ein sicherer Betrieb des Aufzugs stets gewährleistet ist. Im Sinne der TRBS 3121 kann eine regelmäßige Kontrolle durch eine beauftragte Person durchgeführt werden.

Welche Qualifikation benötigt die beauftragte Person?

Die beauftragte Person muss mit den von der Aufzugsanlage ausgehenden Gefährdungen sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung der Anlage vertraut sein. Um eine Aufzugsanlage zu beaufsichtigen, regelmäßige Kontrollen durchzuführen, sollten die beauftragten Personen über die notwendige Zuverlässigkeit und ein hohes Sicherheitsbewusstsein verfügen.

Die beauftragten Personen müssen für ihre Aufgaben besonders ausgebildet werden. Dies kann z.B. durch den TÜV übernommen werden. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Alle Ausbildungen müssen regelmäßig aufgefrischt und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden.

Mein Hausmeister/Mitarbeiter hat die Arbeit der Inaugenscheinnahme nur unregelmäßig und nicht zuverlässig erledigt. Bin ich im Schadensfall haftungsfrei?

Als Betreiber müssen Sie prüfen, ob Ihr Hausmeister/Mitarbeiter zusätzlich zu seiner Hauptarbeit, die Kontrollen vollumfänglich und in rechtskonformer Dokumentation (keine nachträglich ausgefüllten Protokolle) erfüllen kann. Hierbei wird von Ihnen eine besondere Kontrollpflicht abverlangt. Sie sollten hier in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt und protokolliert werden.

Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot. Tel.: +49 621 637452 10- E-mail: info@obsequio.de - Augustaanlage 7-11 - 68165 Mannheim

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