Aufzugsanlagen
Beauftragung eines Aufzugswärters gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Mit der aktuellen Novellierung der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) hat der Gesetzgeber die Vorschriften für alle Betreiber von Aufzugsanlagen deutlich verschärft. Wie der Begriff Betriebssicherheitsverordnung besagt, regelt diese Verordnung primär Verpflichtungen für Arbeitgeber, welche dem Schutz der bei Ihnen beschäftigten Personen und aller übrigen Personen, die z.B. als Kunde oder Geschäftspartner dienen – insbesondere wenn diese Maschinen bzw. Geräte des Arbeitgebers nutzen (wie z.B. Aufzüge). Bislang war es strittig, inwiefern hiervon Aufzugsanlagen in Wohnhäusern oder gemischt genutzten Häusern bzw. in Eigentümergemeinschaften betroffen sind. Ob dies nur zutrifft, wenn sich im Gebäude gewerbliche Nutzer wie z.B. Büros oder Arztpraxen befinden wurde durch die Novelierung der BetrSichV klar definiert.
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Änderungen
Alle Aufzüge in allen Häusern fallen unter die Vorschriften der BetrSichV. Dies gilt auch für Lastenaufzüge wie z.B. Müllaufzüge, Autoaufzüge etc.
Arbeitsmittel In § 2 Abs. 2 der BetrSichV werden alle überwachungs-bedürftigen Anlagen als Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung definiert. Nach Anlage 2 Abschnitt 2, Buchstabe b) der BetrSichV gehören sämtliche Personen- und Lastenaufzüge zu diesen Arbeitsmitteln.
Arbeitgeber In § 2 Abs. 3 der BetrSichV ist dieser definiert: Dem Arbeit-geber steht gleich, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet. Dies betrifft alle Hauseigentümer und Eigentümergemeinschaften, jedoch spätestens sobald eine der Wohnungen bzw. Gewerbe-einheiten im Haus vermietet ist.
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Beschäftigte § 4 Abs. 4 der BetrSichV definiert folgendermaßen: den Beschäftigten nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetztes stehen folgende Personen gleich: Schülerinnen und Schüler, sowie Studierende, ...sowie sonstige Personen“. Mit dem Begriff „sonstige Personen“ ist der Schutzbereich der BetrSichV auf alle Personen ausgedehnt.
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Verwendung von Arbeitsmitteln § 2 Abs. 2 der BetrSichV sagt: Die Verwendung von Arbeits-mitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. Somit ist jede Art der Nutzung von Aufzügen eine Verwendung des Arbeitsmittels. |
Die Folgen für die Aufzugsbetreiber Die BetrSichV verlangt drei Voraussetzungen für den Betrieb von Aufzügen, die bisher für Aufzüge in Wohnhäusern nicht vorgeschrieben waren:
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Haftungsrisiko Laut § 22 Nr. 8 der BetrSichV begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer einen Aufzug betreibt, ohne dass diese Funktionsprüfungen durchgeführt und dokumentiert werden. Dies ist laut § 23 Nr. 1 der BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit und darüber hinaus strafbar, sollte dadurch Leben oder Gesundheit eines Aufzugnutzers gefährdet werden.
Kosten Die laufende Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle gehören zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege des Aufzugs (gemäß § 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung (BetrKV))
Diese Kosten können auf die Mieter der Wohnanlage umgelegt werden.
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